Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 12

§ 12 – Ausschluss von Leistungen

(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des Sozialen Entschädigungsrechts, einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können, normal normal eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben, normal normal eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist, normal normal als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind, normal normal 4a. eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder normal normal sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. normal normal normal arabic (2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.

Kurz erklärt

  • Leistungen zur Teilhabe werden nicht gewährt, wenn Versicherte bereits ähnliche Leistungen von anderen Trägern erhalten können.
  • Personen, die eine Rente von mindestens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben, sind von diesen Leistungen ausgeschlossen.
  • Auch Beschäftigte mit Anwartschaft auf Versorgung oder solche, die versicherungsfrei sind, erhalten keine Leistungen zur Teilhabe.
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können frühestens vier Jahre nach vorherigen ähnlichen Leistungen erbracht werden, es sei denn, es besteht ein dringender gesundheitlicher Bedarf.
  • Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug haben ebenfalls keinen Anspruch auf diese Leistungen, außer im erleichterten Strafvollzug.